BundesrechtVerordnungenPT-Zuordnungsverordnung/Fernmeldebehörde

PT-Zuordnungsverordnung/Fernmeldebehörde

In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date

§ 1

Die für Beamtinnen und Beamte der Fernmeldebehörde in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Funktionsgruppen zugeordnet:

Z PF FZ Verwendung
1. 1 S Leiter/in einer Abteilung bei der Fernmeldebehörde und Leiter/in des Fernmeldebüros
2. 1 2 Leiter/in der Abteilung Recht und Leiter/in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro
3. 1 3 Referent/in im höheren Dienst bei der Fernmeldebehörde
4. 2 1 Referent/in im höheren Dienst im Fernmeldebüro
5. 2 1b Qualifizierte/r Referent/in im gehobenen Dienst bei der Fernmeldebehörde
6. 2 2 Leiter/in eines Bereiches in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro
7. 2 2b Referent/in im gehobenen Dienst in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro, im Bereich Frequenzmanagement in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro und in der Fernmeldebehörde
8. 2 3 stellvertretende/r Leiter/in des Bereiches Süd in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro
9. 2 3b Referent/in im gehobenen Dienst in der Abteilung Recht im Fernmeldebüro
10. 3 2 Sachbearbeiter/in im Fernmeldebüro
11. 5 A Sachbearbeiter/in in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro
12. 5 Assistenz/Mithilfe im Fernmeldebüro

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Die PT-Zuordnungsverordnung/Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, BGBl. II Nr. 128/2018, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.