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Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
§ 6
§ 6 Wirksamkeitsbeginn
In Kraft seit 01. Januar 2020
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§ 6 Wirksamkeitsbeginn — Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
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Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
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