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Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
§ 4
§ 4 Dauer des Anspruches auf Funktionsgebühr
In Kraft seit 01. Januar 2020
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§ 4 Dauer des Anspruches auf Funktionsgebühr — Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
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Die Funktionsgebühr gebührt für die Dauer der Amtsausübung.
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