BundesrechtVerordnungenSportadministrator/Sportadministratorin-Ausbildungsordnung§ 4

§ 4Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

In Kraft seit 01. Mai 2020
Up-to-date

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Sportadministration, BGBl. II Nr. 271/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 457/2011, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Sportadministration ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Sportadministration gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Sportadministrator/Sportadministratorin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

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