(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dies hat durch die Führung eines Beratungsgesprächs in möglichst lebendiger Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von praxisrelevanten Situationen oder Problemen zu erfolgen.
(3) Im Rahmen der Aufgabenstellung sind folgende Bereiche integriert zu überprüfen:
– Kundenberatung,
– Indikationen und Kontraindikationen,
– Massagearten und Wirkungsweisen.
(4) Zur Beurteilung des Fachgesprächs sind folgende Kriterien heranzuziehen:
– Fachkundige anforderungs- und bedarfsbezogene Beratung,
– Kundengerechte Kommunikation und kundengerechtes Verhalten,
– Richtigkeit,
– Effizienz bzw. Wirtschaftlichkeit der vorgeschlagenen Lösungen.
(5) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
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