(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 11 betreffend die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Masseur/Masseurin treten mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Masseur/Masseurin treten mit 1. März 2022 in Kraft.
(3) Die Verordnung, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Masseur erlassen werden, BGBl. Nr. 200/1987, tritt unbeschadet des Abs. 5 mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
(4) Die Verordnung, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Masseur erlassen wird, BGBl. Nr. 201/1987, tritt unbeschadet des Abs. 5 mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Masseur/Masseurin ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Prüfungsordnung gemäß Abs. 4 enthaltenen Prüfungsbestimmungen antreten.
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