BundesrechtVerordnungenVbg. Entlohnung der Obmänner und Vertrauensmänner der Gemeindevermittlungsämter

Vbg. Entlohnung der Obmänner und Vertrauensmänner der Gemeindevermittlungsämter

In Kraft seit 01. Januar 2020
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Die Entlohnung für die Obmänner und Vertrauensmänner der Gemeindevermittlungsämter wird wie folgt festgesetzt:

a) Für den Obmann des Gemeindevermittlungsamtes je angefangene Amtsstunde 0,55 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen, gerundet auf ganze zehn Schilling.

b) Für die Vertrauensmänner des Gemeindevermittlungsamtes je angefangene Amtsstunde 0,45 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen, gerundet auf ganze zehn Schilling.

Auf Grund des § 8 des Gesetzes über die Gemeindevermittlungsämter, LGBl.Nr. 158/1909, wird verordnet: