BundesrechtVerordnungenBankkaufmann/Bankkauffrau-Ausbildungsordnung§ 1

§ 1Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau

In Kraft seit 01. Mai 2020
Up-to-date

(1) Der Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bankkaufmann bzw. Bankkauffrau) zu bezeichnen.

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