(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau, BGBl. II Nr. 18/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2013, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise