BundesrechtVerordnungenÜbertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 1 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013§ 2

§ 2

In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date

Die in § 1 Z 2 angeführten Organisationseinheiten werden als dem Finanzamt Österreich nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet.

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