§ 7 — Sicherstellung der Arzneimittelversorgung
Rückverweise
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2020 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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