§ 9 Vorausfuhrzeugnis — Pflanzenschutzverordnung 2019
Gliederung
3. Abschnitt Ausfuhr in Drittländer
§ 9 Vorausfuhrzeugnis
Rückverweise
Für die Ausstellung von Vorausfuhrzeugnissen im Sinne des Artikels 102 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist das in Anhang 3 festgelegte Muster zu verwenden.
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