§ 14 Ausnahmeregelungen — Pflanzenschutzverordnung 2019
Gliederung
4. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
§ 14 Ausnahmeregelungen
Als „unmittelbare Nähe“ für das Verbringen zwischen Betriebsstätten eines registrierten Unternehmers gemäß Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/2031 wird das Bundesgebiet festgelegt.
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