§ 12 Behandlungsbestätigung — Pflanzenschutzverordnung 2019
Gliederung
3. Abschnitt Ausfuhr in Drittländer
§ 12 Behandlungsbestätigung
Für die Bestätigung der Durchführung der Behandlung von Verpackungsholz gemäß den Artikeln 96 bis 98 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist das Formblatt gemäß Anhang 6 zu verwenden.
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