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Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung
§ 4
§ 4 Wirksamkeitsbeginn
In Kraft seit 01. Januar 2020
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§ 4 Wirksamkeitsbeginn — Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung
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Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
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