BundesrechtVerordnungenFestsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung§ 3

§ 3Anrechnung der Beihilfe nach § 1a GSBG

In Kraft seit 01. Januar 2020
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