(1) Nach den budgetären Möglichkeiten und den Erfordernissen des Dienstbetriebes sind vermehrt auch in den Bundesländern Kursangebote für Bedienstete der Dienststellen vorzusehen.
(2) Bediensteten der Dienststellen ist die Teilnahme an Seminaren an der Verwaltungsakademie des Bundes zu ermöglichen, sofern dem nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 22 Abs. 2 ist dabei sinngemäß anzuwenden.
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