BundesrechtVerordnungen65. Nachtrag zum Arzneibuch§ 4

§ 4

In Kraft seit 09. Dezember 2019
Up-to-date

Die Monographien und Texte des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.6, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des siebten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.7, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

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