BundesrechtVerordnungenErmächtigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 31a Abs. 9a ASVG

Ermächtigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 31a Abs. 9a ASVG

In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date

§ 1

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird gemäß § 31a Abs. 9a ASVG als geeignete Behörde zur Vornahme des Verfahrens gemäß § 31a Abs. 9 Z 2 ASVG, sofern es sich nicht um einen österreichischen Staatsbürger/eine österreichische Staatsbürgerin handelt, neben den dort genannten Stellen ermächtigt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.