Ermächtigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 31a Abs. 9a ASVG
Vorwort
§ 1
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird gemäß § 31a Abs. 9a ASVG als geeignete Behörde zur Vornahme des Verfahrens gemäß § 31a Abs. 9 Z 2 ASVG, sofern es sich nicht um einen österreichischen Staatsbürger/eine österreichische Staatsbürgerin handelt, neben den dort genannten Stellen ermächtigt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.