BundesrechtVerordnungenFestsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2020

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2020

In Kraft seit 24. Oktober 2019
Up-to-date

Art. 1

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108f Abs. 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2020 mit 1,018 festgesetzt.