(1) Ergänzend zu Art. 28 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) 2016/1388 wird festgelegt, dass der Spannungsbetriebsbereich ± 10 % der Referenzspannung 1 p.u. am Netzanschlusspunkt beträgt. Der relevante Netzbetreiber kann mit dem Eigentümer der Verbrauchseinheit davon abweichende Werte vereinbaren. Sind breitere Spannungsbetriebsbereiche technisch und wirtschaftlich möglich, darf der Eigentümer der Verbrauchseinheit seine Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern.
(2) Ergänzend zu Art. 28 Abs. 2 lit. k der Verordnung (EU) 2016/1388 wird festgelegt, dass die Verbindung mit dem Netz bei Frequenzgradienten bis zu einem Wert von 2,0 Hz/s aufrechtzuerhalten ist.
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