BundesrechtVerordnungenDCC Anforderungs-V§ 7

§ 7Anforderungen hinsichtlich der Blindleistung für Verteilernetze mit Übertragungsnetzanschluss

In Kraft bis 30. September 2028
Up-to-date

(1) Ergänzend zu Art. 15 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1388 wird für Verteilernetze mit Übertragungsnetzanschluss festgelegt, dass für jede Übergabestelle die Blindleistungsaufnahme und einspeisung für den zwischen dem relevanten Übertragungsnetzbetreiber und dem Verteilernetzbetreiber vereinbarten Schaltzustand innerhalb des zulässigen Blindleistungsbereichs gemäß Abs. 2 liegen muss.

(2) Die Grenzlinien des zulässigen Blindleistungsbereichs für jede Übergabestelle werden durch Stützpunkte im P-Q -Diagramm gemäß Abbildung 2 im Verbraucherzählpfeilsystem bestimmt.

Zulässiger Blindleistungsbereich für Verteilernetze mit Übertragungsnetzanschluss

{
  "type": "beschr",
  "halign": "l",
  "value": "Abbildung 2: Zulässiger Blindleistungsbereich für Verteilernetze mit Übertragungsnetzanschluss"
}

Mit Ausnahme von lit. b) berechnen sich die Stützpunkte aus der Referenzscheinleistung S ref in MVA und fixen Berechnungsparametern. Die Referenzscheinleistung S ref entspricht der zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber je Übergabestelle vereinbarten Leistung.

a) Berechnung der Stützpunkte für die inneren Grenzlinien für Übergabestellen mit Regelhauptumspannern:

Die Q -Komponente in Mvar für die Stützpunkte PQ lio , PQ rio , PQ liu und PQ riu berechnet sich aus dem Produkt der Referenzscheinleistung S ref und der typischen relativen Kurzschlussspannung u k = 15 %.

Die dazugehörige P -Komponente in MW berechnet sich aus der Q -Komponente unter Berücksichtigung eines fixen Leistungsfaktors cos φ = 0,90.

b) Berechnung der Stützpunkte für die inneren Grenzlinien für Übergabestellen mit Leitungen: Bei der Berechnung der Stützpunkte für die inneren Grenzlinien für Übergabestellen mit Leitungen wird eine Referenzscheinleistung S ref,V-RHU in MVA mittels geeigneter Zusammenfassung von virtuellen Standard-Regelhauptumspannern (V-RHU) mit einer Nennscheinleistung von jeweils 300 MVA unter Berücksichtigung der Summe der thermischen Grenzscheinleistungen aller Übergabeleitungen bestimmt.

Die Q -Komponente in Mvar für die Stützpunkte PQlio , PQrio , PQliu und PQriu berechnet sich aus dem Produkt der Referenzscheinleistung S N,V-RHU und der typischen relativen Kurzschlussspannung u k = 15 %.

Die dazugehörige P -Komponente in MW berechnet sich aus der Q -Komponente unter Berücksichtigung eines fixen Leistungsfaktors cos φ = 0,90.

c) Berechnung der Stützpunkte für die Steigungs-Grenzlinien für Übergabestellen mit Regelhauptumspannern oder Leitungen:

Die Q -Komponente in Mvar für die Stützpunkte PQ lko1 , PQ rko1 , PQ lku1 und PQ rku1 berechnet sich unter Berücksichtigung des fixen Leistungsfaktors cos φ, Kappung = 0,95.

Die dazugehörige P-Komponente in MW berechnet sich unter Berücksichtigung der fixen Leistungsfaktoren cos φ , Steigung = 0,90 und cos φ , Kappung = 0,95.

d) Berechnung der Stützpunkte für die Kappungs-Grenzlinien für Übergabestellen mit Regelhauptumspannern oder Leitungen:

Die Q-Komponente in Mvar für die Stützpunkte PQ lko2 , PQ rko2 , PQ lku2 und PQ rku2 entspricht jener der Stützpunkte PQ lko1 , PQ rko1 , PQ lku1 und PQ rku1 .

Die dazugehörige P-Komponente (in MW) entspricht der Referenzscheinleistung S ref .

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 und Abs. 2 können bei Verteilernetzen mit Übertragungsnetzanschluss abweichende Vorgaben vereinbart werden, wenn der relevante Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss in einer gemeinsamen Analyse technische oder finanzielle Vorteile nachweisen oder besonderen netzbetrieblichen Gründen Rechnung getragen werden muss.

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