Ergänzend zu Art. 20 der Verordnung (EU) 2016/1388 ist das zugestandene Ausmaß der Verzerrung projektspezifisch zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder dem Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss zu vereinbaren. Der relevante Übertragungsnetzbetreiber und der Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder der Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss führen hierzu Beurteilungsrechnungen hinsichtlich Netzrückwirkungen in Anlehnung an die technischen und organisatorischen Regeln (TOR) in der geltenden Fassung durch.
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