(1) Ergänzend zu Art. 13 Abs. 1 bis 2, Art. 28 Abs. 2 lit. b, Art. 29 Abs. 2 lit. b und Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1388 werden die folgenden Mindestspannungsbereiche und -zeiträume festgelegt:
1. Basisspannung zwischen 110 und 300 kV:
1,118-1,150 p.u.: 30 Minuten
2. Basisspannung zwischen 300 und 400 kV:
1,05-1,10 p.u.: 30 Minuten
(2) Ergänzend zu Art. 13 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2016/1388 wird festgelegt, dass das Verteilernetz für einen Spannungsbereich von ± 10 % der Referenzspannung 1 p.u. (Per-Unit System) am Netzanschlusspunkt ausgelegt sein muss. In begründeten Fällen kann zwischen dem relevanten Übertragungsnetzbetreiber und dem Betreiber des Verteilernetzes ein abweichender Spannungsbereich festgelegt werden.
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