In der Anzeige zum Verbringen von Tabak zum Erhitzen in andere Mitgliedstaaten gemäß § 28a Abs. 2 und Abs. 3 Tabaksteuergesetz 1995 sind die Gattung, die Produktbezeichnung, die Warenmengen, die enthaltenen Tabakmengen in Kilogramm je Sendung und Gramm je Verpackungseinheit des zu verbringenden Tabaks zum Erhitzen anzugeben.
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