In der Anzeige gemäß § 27 Abs. 3 Tabaksteuergesetz 1995 sind ergänzend zu § 27 Abs. 4 Tabaksteuergesetz 1995 für Tabak zum Erhitzen gemäß § 2 Z 4 Tabaksteuergesetz 1995 die Produktbezeichnung und die enthaltenen Tabakmengen in Kilogramm je Sendung und Gramm je Verpackungseinheit anzugeben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise