(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 12 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Sportgerätefachkraft treten mit 1. August 2019 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Sportgerätefachkraft treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
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