BundesrechtVerordnungenNah- und Distributionslogistik-Ausbildungsordnung

Nah- und Distributionslogistik-Ausbildungsordnung

In Kraft bis 30. Juni 2026
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Lehrabschlussprüfung

§ 5 Gliederung

(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Nah- und Distributionslogistik und Technologie.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Geschäftsprozesse, Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

§ 6 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/innen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

§ 7 Nah- und Distributionslogistik

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Rechtliche Grundlagen,

2. logistische Prozesse,

3. Sortierung und Kommissionierung,

4. Transport und Lagerung,

5. Zustellung und Tourenplanung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 8 Technologie

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Erfassung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Warenbewegung,

2. Sortier- und Fördertechnik,

3. Sicherheit.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

§ 9 Geschäftsprozesse

(1) Der Prüfung hat schriftlich zu erfolgen und hat nach Angabe die nachstehenden Bereiche gem. Z 1 bis Z 3 zu umfassen:

1. Zusammenstellen von Informationen über das betriebliche Leistungsangebot zB im Businesskundenbereich,

2. Durchführen von Arbeiten im Bereich der Beschaffung wie Schreiben von Anfragen, Vergleichen von Angeboten, Kontrollieren von Rechnungen usw.,

3. Behandeln von Beschwerden.

(2) Für die Bewertung des schriftlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:

1. korrekte und vollständige Aufgabenlösung,

2. Praxistauglichkeit,

3. sprachlich korrekte und adäquate Ausdrucksweise.

(3) Die Prüfung hat computerunterstützt zu erfolgen.

(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

§ 10 Prüfarbeit

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen in Form von zusammenhängenden Arbeitsabläufen durchzuführen.

(2) Die Prüfarbeit hat nach Angabe sämtliche nachstehende Bereiche gem. Z 1 bis Z 6 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen:

1. Durchführen der Sendungsan- und -übernahme sowie Durchführen von Mengen- und Zustandskontrollen von Sendungen unter Einschluss anfallender Dokumentationsarbeiten,

2. Anpassen oder Planen von Touren zB Definieren der Tourenfolge, Berücksichtigen von Zustellzeiten und Tourenzusammenlegungen,

3. Sortieren von Sendungen zur manuellen oder maschinellen Weiterverarbeitung und Verarbeiten von nicht maschinell sortierbaren Sendungen oder Sortieren von Sendungen nach logistischen Gesichtspunkten (zB Fahrtroute, Gangfolge, Priorität, Menge),

4. Kommissionieren von Sendungen, Herrichten zu versand- und transportgerechten Einheiten und Verladen von Sendungen,

5. Zustellen, Hinterlegen von Sendungen und Benachrichtigen über Sendungen sowie Prüfen von Vollmachten und Abstellgenehmigungen,

6. Informieren und Beraten von Kunden, Führen von Verkaufsgesprächen, Behandeln von Beschwerden oder Anbieten von Serviceleistungen,

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1, Z 5 und Z 6 eine Dauer von insgesamt zweieinhalb Stunden zugrunde zu legen.

(4) Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1. fachgerechtes Sortieren und Kontrollieren,

2. fachgerechtes Abwickeln der einzelnen Prozesse,

3. fachgerechtes Bedienen und Anwenden von Hilfsmitteln,

4. serviceorientiertes Verhalten und Kundenorientierung,

§ 11 Fachgespräch

(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.

(3) Das Fachgespräch hat sich zumindest auf einen der folgenden Bereiche zu beziehen:

1. Prozesse in der Nah- und Distributionslogistik,

2. Förder- und Sortieranlagen,

3. Sicherheit, Umweltschutz und Qualitätsmanagement.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1. fachliche Richtigkeit,

2. Praxistauglichkeit.

(5) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest zehn Minuten dauern. Es ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

§ 12 Wiederholungsprüfung

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.