(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 und 15 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 14 betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
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