(1) Der Lehrberuf Hochbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Hochbau kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 eingetreten werden.
(3) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hochbauer oder Hochbauerin) zu bezeichnen.
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