BundesrechtVerordnungenFahrradmechatronik-Ausbildungsordnung§ 8

§ 8Fachzeichnen

In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date

(1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben nach Angabe zu umfassen:

1. Eine Werkstattzeichnung,

2. eine einfache elektrische Schaltskizze,

3. Entwurfsskizzen einzelner Baugruppen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

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