Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten folgende Personen:
1. Gewerberechtsinhaber/innen des Handwerks Mechatroniker, des Handwerks Kraftfahrzeugtechniker, des Handwerks Metalltechnik für Land- und Baumaschinen, des Teilgewerbes Fahrradtechnik gemäß Teilgewerbeverordnung 1998 sowie des freien Gewerbes Fahrradtechnik in Verbindung mit drei Jahren ununterbrochener facheinschlägiger gewerblicher Tätigkeit,
2. gewerberechtliche Geschäftsführer/innen des Handwerks Mechatroniker, des Handwerks Kraftfahrzeugtechniker, des Handwerks Metalltechnik für Land- und Baumaschinen, des Teilgewerbes Fahrradtechnik gemäß Teilgewerbeverordnung 1998,
3. Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Mechatronik, Fahrradmechatronik, Kraftfahrzeugtechnik, Land- und Baumaschinentechnik oder Luftfahrzeugtechnik haben,
4. Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten verrichtet haben.
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