(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik treten mit 1. August 2019 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und § 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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