Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:
1. die Merkmale gemäß § 5 Z 1 lit. a bis f durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Abgabenbehörden des Bundes, die diesen auf Grund einer elektronischen Erklärung nach § 10 oder elektronischen Anmeldung nach § 13 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 von Parteienvertretern vorliegen;
2. die Merkmale gemäß § 5 Z 1 lit. g bis i, § 5 Z 2 lit. a bis f sowie jene Merkmale, die nicht aus Verwaltungsdaten gemäß Z 1 erhoben werden können, durch Heranziehung der Daten aus dem Grundbuch einschließlich der Urkundensammlung (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 – GBG. 1955);
3. die Merkmale gemäß § 5 Z 2 lit. g sowie jene Merkmale, die nicht aus Verwaltungsdaten gemäß Z 1 und 2 erhoben werden können, durch Heranziehung der Daten aus dem zentralen Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt (GWR-Gesetz);
4. das Merkmal gemäß § 5 Z 3 durch Befragung der Unternehmen gemäß § 4 Z 3 auf Basis einer repräsentativen Stichprobenauswahl.
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