BundesrechtVerordnungenRestaurantfachmann/Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung§ 6

§ 6Servicemanagement und Warenwirtschaft

In Kraft seit 01. Juni 2020
Up-to-date

(1) Die Prüfungskommission hat zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen:

Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat

a) Arbeiten im Rahmen der Umsetzung des HACCP-Konzepts auszuführen.

b) den Warenverbrauch/Warenbedarf zu ermitteln.

c) Arbeiten im Rahmen der Warenübernahme (z. B. qualitative und quantitative Kontrolle der Ware) zu erledigen.

d) Lebensmittelkennzeichnungen und die entsprechenden Eigenschaften, Qualitätsmerkmale und möglichen Veränderungen von Speisen und Getränken darzustellen.

(2) Für die Bewertung sind als Kriterien die fachliche Richtigkeit und die Vollständigkeit der Aufgabenlösung maßgebend.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

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