(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen folgenden Bereichen zu umfassen:
1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
2. Volumsberechnung und Masseberechnung,
3. Berechnungen aus dem Bereich der Zeitwirtschaft,
4. Materialnutzungsberechnungen,
5. Messtechnik und Qualitätssicherung.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
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