BundesrechtVerordnungenGastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung§ 8

§ 8Wirtschaftliche Kompetenz

In Kraft seit 01. Juni 2020
Up-to-date

(1) Die Prüfungskommission hat zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen:

Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat

a) eine branchenspezifische Preiskalkulation für ein Menü zu erstellen.

b) einen Wareneinsatz für eine Speise und ein Getränk zu berechnen.

c) Einnahmen und Ausgaben in Form eines Kassabuchs aufzuzeichnen.

d) Belege für die weitere buchhalterische Bearbeitung vorzubereiten.

(2) Für die Bewertung sind als Kriterien die fachliche Richtigkeit und die Vollständigkeit der Aufgabenlösung maßgebend.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

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