BundesrechtVerordnungenGastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung§ 5

§ 5Allgemeine Bestimmungen

In Kraft seit 01. Juni 2020
Up-to-date

(1) Die Prüfung umfasst die Gegenstände Küchen- und Servicemanagement sowie Warenwirtschaft, Koch- und Serviertechniken sowie Wirtschaftliche Kompetenz und hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.

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