§ 5 Allgemeine Bestimmungen — Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung
Rückverweise
(1) Die Prüfung umfasst die Gegenstände Küchen- und Servicemanagement sowie Warenwirtschaft, Koch- und Serviertechniken sowie Wirtschaftliche Kompetenz und hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden