(1) Die schriftlichen Berichte über den Umsetzungsstand haben jedenfalls nachstehende Bereiche zu umfassen:
1. Meilensteinpläne,
2. Programmstruktur,
3. Statusreporting zu den Arbeitspaketen,
4. Überblick über Programmrisiken.
(2) Die schriftlichen Berichte haben insbesondere das Erreichen der nach Abs. 1 Z 1 festgelegten Meilensteine sowie allenfalls
1. eine Darstellung möglicher Zielverfehlungen,
2. die Analyse der Ursachen der Zielverfehlungen,
3. eine Feststellung, welchem Wirkungsbereich die Zielverfehlung zuzurechnen ist und
4. die zur Gegensteuerung bereits gesetzten oder geplanten Maßnahmen
zu beinhalten.
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