(1) Ab 1. Juni 2019 hat der Überleitungsausschuss bzw. ab 1. Jänner 2020 der Verwaltungsrat der Österreichischen Gesundheitskasse der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und der Überleitungskonferenz bzw. der Konferenz der Sozialversicherungsträger monatlich über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen zu berichten.
(2) Beginnend ab 1. Juli 2019 ist einmal im Quartal ein schriftlicher Bericht an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und an die Überleitungskonferenz bzw. die Konferenz der Sozialversicherungsträger zu erstatten.
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