§ 1 Unmittelbare Zulassung zu den Doktoratsstudien der technischen Wissenschaften und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
Das Recht auf unmittelbare Zulassung zu Doktoratsstudien der technischen Wissenschaften und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ohne Vorschreibung von zusätzlichen Grundlagen-, fachspezifischen Ergänzungs- und Vertiefungsfächern haben die Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge, sofern die Regelstudiendauer der Fachhochschul-Masterstudien jenen der Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, entspricht:
| Studien- gangs- kennzahl | Studiengang | Berechtigung zum Doktoratsstudium |
| 0370 | Gesundheits-, Tourismus- Sportmanagement | Sozial- und Wirtschaftswissenschaften |
| 0421 | Electronics and Computer Engineering | Technische Wissenschaften |
| 0802 | Bauingenieurwesen im Hochbau | Technische Wissenschaften |
| 0803 | International Management and Leadership | Sozial- und Wirtschaftswissenschaften |
| 0804 | Maschinenbau | Technische Wissenschaften |
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§ 2
Wird nur die Bezeichnung eines in § 1 genannten Fachhochschul-Studienganges geändert, so hat der jeweils zuständige Erhalter des Studienganges die Gleichwertigkeit des Studiums mit dem Studium der bisherigen Bezeichnung den Universitäten zu bestätigen.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.