BundesrechtVerordnungenMustergeschäftsordnung für die Konferenz des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger§ 2

§ 2Sprachliche Gleichbehandlung

In Kraft seit 15. April 2019
Up-to-date

Soweit in der angeschlossenen Mustergeschäftsordnung samt Anhang personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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