(1) Diese Verordnung tritt in Kraft:
1. mit 1. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungsausschüsse nach den §§ 538v ASVG, 49 SVSG und 168c B-KUVG sowie für die Mitglieder der Verwaltungsräte nach den §§ 538x Abs. 2 und 538y Abs. 2 ASVG;
2. mit 15. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungskonferenz nach § 538z Abs. 1 ASVG;
3. mit 1. Jänner 2020 für alle übrigen Mitglieder der Verwaltungskörper.
(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 75/2014 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
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