Auf die Mitglieder der Überleitungsausschüsse nach den §§ 538v ASVG, 49 SVSG und 168c B KUVG sowie auf die Mitglieder der Verwaltungsräte nach den §§ 538x Abs. 4 und 538y Abs. 4 ASVG ist § 2 Abs. 3 so anzuwenden, dass an die Stelle der Obmänner und Obfrauen jeweils die Vorsitzenden treten.
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