(1) Sitzungsgeld gebührt den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder mehrerer Verwaltungskörper ein und desselben Sozialversicherungsträgers oder des Dachverbandes teilnehmen.
(2) Neben einer Funktionsgebühr nach § 2 gebührt kein Sitzungsgeld.
(3) Das tägliche Sitzungsgeld beträgt 0,085 % des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach § 2 Abs. 2, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.
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