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Bundesrecht
Verordnungen
Entschädigungs-Verordnung
§ 4
§ 4 Dauer des Anspruches auf Funktionsgebühr
In Kraft seit 01. April 2019
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§ 4 Dauer des Anspruches auf Funktionsgebühr — Entschädigungs-Verordnung
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Die Funktionsgebühr gebührt für die Dauer der Amtsausübung.
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