BundesrechtVerordnungenEntschädigungs-Verordnung§ 3

§ 3Auszahlung der Funktionsgebühr

In Kraft seit 01. April 2019
Up-to-date

Der jährliche Betrag der Funktionsgebühr ist auf die Kalendermonate des Jahres gleichmäßig (einschließlich der aliquotierten Sonderzahlungen) aufzuteilen und im Nachhinein auszuzahlen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden