§ 3 Auszahlung der Funktionsgebühr — Entschädigungs-Verordnung
Rückverweise
Der jährliche Betrag der Funktionsgebühr ist auf die Kalendermonate des Jahres gleichmäßig (einschließlich der aliquotierten Sonderzahlungen) aufzuteilen und im Nachhinein auszuzahlen.
Keine Ergebnisse gefunden