(1) Die Höhe der Funktionsgebühr ist mit dem jährlichen Höchstausmaß nach Abs. 2 begrenzt und richtet sich nach der jeweiligen Funktion innerhalb des einzelnen Verwaltungskörpers nach Abs. 3.
(2) Das jährliche Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.
(3) Die Höhe der Funktionsgebühr beläuft sich auf einen Prozentsatz des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Abs. 2, abgerundet auf den vollen Eurobetrag. Dieser Prozentsatz beträgt
1. für die Obmänner und Obfrauen der Verwaltungsräte der Österreichischen Gesundheitskasse und der Pensionsversicherungsanstalt 100%, und zwar unabhängig von der jeweiligen Vorsitzführung,
2. für die Obmänner und Obfrauen der sonstigen Verwaltungsräte 100% und für ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen 50%,
3. für die Vorsitzenden der Hauptversammlungen der Österreichischen Gesundheitskasse und der Pensionsversicherungsanstalt 40%, und zwar unabhängig von der jeweiligen Vorsitzführung,
4. für die Vorsitzenden der sonstigen Hauptversammlungen 40% und für ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen 20%,
5. für die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse der Österreichischen Gesundheitskasse und der Pensionsversicherungsanstalt 40%, und zwar unabhängig von der jeweiligen Vorsitzführung,
6. für die Vorsitzenden der sonstigen Landesstellenausschüsse 40% und für ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen 20%.
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