Diese Verordnung regelt
1. die Höhe und die Auszahlung der Funktionsgebühr für Mitglieder der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger sowie die Dauer des Anspruches auf diese Funktionsgebühr;
2. die Höhe des Sitzungsgeldes für Mitglieder der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
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