BundesrechtVerordnungen62. Nachtrag zum Arzneibuch

62. Nachtrag zum Arzneibuch

In Kraft seit 21. März 2019
Up-to-date

§ 1

Die deutschsprachige Fassung des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.4, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

§ 2

Die Monographien und Texte der neunten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2017, Nachtrag 9.3, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des vierten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.4 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.